Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Veranstaltungs- und Bewirtungsleistungen einschließlich der entgeltlichen Überlassung von Veranstaltungsräumen

sowie

der Vermietung von Gästezimmern und Gästewohnungen

des Hof Frien, Bauerncafe, Restaurant, Festsaal, Festscheune, Spielscheune, Ferienwohnungen, Inhaber Karl-Wilhelm Mayland-Quellhorst, Höfen 13, 31600 Uchte (nachfolgend „Hof Frien“)

sowie der/dem Kundin/-en bzw. den Kundinnen/-en (nachfolgend „Kunde“).

A. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für alle Leistungen und Angebote des Hof Frien gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vertragspartner ist Herr Karl-Wilhelm Mayland-Quellhorst als Inhaber des Hof Frien.
  2. Diese AGB gelten ebenfalls für Kaufleute und Unternehmen.
  3. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart wurden.
  4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und müssen vorab ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Zunächst gilt: Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  2. Alle Verträge bedürfen übereinstimmender Willenserklärungen des Hof Frien und des Kunden. Vertragspartner ist/sind ausschließlich der im Vertrag und seinen Bestandteilen bezeichnete Kunde und der Hof Frien.
  3. Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Hof Frien keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

§ 3 Rücktrittsrecht des Hof Frien

Der Hof Frien ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere

  • bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer nicht vom Hof Frien zu vertretenden Umständen, die dem Hof Frien die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen (z.B. Blitzeinschlag, Feuer- und Sturm-schäden, Pandemien, Seuchen),
  • wenn der Kunde bei Buchung der Veranstaltung falsche oder irreführende Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (wie etwa die Identität des Kunden oder seine Zahlungsfähigkeit),
  • wenn der Hof Frien begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung oder Person des Kunden den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hof Frien in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschaftsbereich des Hof Frien zuzurechnen ist,
  • wenn ein Verstoß gegen das Unter- und Weitervermietungsverbot vorliegt,
  • wenn der Zweck der Veranstaltung gesetzeswidrig ist

vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Haftung und Verjährung, Hinweispflicht bei Leistungsstörungen

  1. Haftung des Kunden: Der Kunde haftet gegenüber dem Hof Frien für Schäden an Gebäuden, dem Inventar, Außenanlagen und sonstigen Gegenständen des Hof Frien nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch seine Gäste, Mitarbeiter und Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher oder sonstige Personen aus seinem Bereich verursacht werden.
  2. Haftung des Hof Frien: Der Hof Frien haftet vorbehaltlich der Haftung nach §§ 701 ff. BGB und der Regelungen für von ihm zu vertretende Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet er für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hof Frien beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hof Frien beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hof Frien steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Leistungsstörungen und Hinweisobliegenheit des Kunden: Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hof Frien auftreten, wird der Hof Frien bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Hof Frien unverzüglich über die Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens in Kenntnis zu setzen.
  4. Hinsichtlich der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

B. Veranstaltungen auf dem Hof Frien

§ 1 Preise und Zahlungen

  1. Bei einem Besuch in unserem Restaurant gelten die in der Speisekarte abgedruckten Preise. Individuelle Preisabsprachen im Rahmen der Planung einer Veranstaltung sind vorrangig.
  2. Die ausgewiesenen Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein, es sei denn, diese wird gesondert ausgewiesen. Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geändert haben, werden die Preise entsprechend angepasst.
  3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Veranstaltung mehr als vier Monate und ändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentliche Verbraucherpreisindex für Deutschland (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html) auf der Basis 2015=100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens fünf Prozent, so ist der Hof Frien einseitig dazu berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Maßstab für die Anpassung soll die Veränderung des Indexes sein, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Anpassung der Vergütung ist dem Kunden mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung vom Hof Frien mitzuteilen. Sollte eine Anpassung der Vergütung von mehr als zehn Prozent angekündigt werden, ist der Kunde berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. In diesem Fall werden jedoch die Gebühren für die Stornierung der Feier gemäß den hier getroffenen Bestimmungen fällig.
  4. Den aktuellen Menü- und Arrangementpreisen bei Veranstaltungen wird bei unter 80 vollzahlenden Personen 5%, bei unter 60 vollzahlenden Personen 10% aufgeschlagen.
  5. Der Hof Frien ist berechtigt, vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung und/oder eine Sicherheits-leistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt 2.000,00 € pro Veranstaltung. Die Voraus-zahlung wird unmittelbar nach Vertragsschluss fällig und in Rechnung gestellt und ist binnen einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung auszugleichen. Der Kunde erhält eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Vorauszahlung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
  6. Von der voraussichtlichen Gesamtrechnung gemäß der im Veranstaltungsvertrag für die Leistungen zugrunde gelegten Daten (Anzahl der geplanten Personen x Preis für Essen und Getränke pro Person + Raummiete) werden 10 Wochen vor dem Veranstaltungstermin 50 Prozent der Kosten in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist binnen einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung auszugleichen.

§ 2 Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeiten

  1. Die Veranstaltung wird für die vereinbarte Teilnehmerzahl ausgerichtet. Zusätzliche Gäste werden nachberechnet.
  2. Änderungen der gemeldeten Personenzahl müssen schriftlich bis zum Dienstag vor dem Veranstaltungstag, mindestens aber vier Tage vor dem Veranstaltungstag, gemeldet werden.
  3. Wird die Anzahl der gemeldeten Personen nach dieser Frist verringert, so ist dennoch der Preis nach der zuvor vereinbarten Personenzahl zu zahlen. Sollte nach diesem Termin eine Erhöhung der Teilnehmerzahl erfolgen, bemüht sich der Hof Frien nachzudecken.
  4. Die Veranstaltungszeiten werden zwischen dem Kunden und dem Hof Frien vorab abgestimmt. Sperrstunde ist um 5.00 Uhr morgens. Sollte die 12-stündige Pauschale für Getränke vorab enden, werden Verlängerungsstunden zusätzlich abgerechnet (Servicepersonal- & Getränkekosten je Stunde).

§ 3 Mitbringen und Mitnehmen von Speisen und Getränken

  1. Getränke dürfen grundsätzlich nicht mitgebracht werden. In Ausnahmen dürfen diese nach Vereinbarung mit dem Hof Frien mitgebracht werden (z.B. bestimmte regionale Spirituosen o.ä.).
  2. Restliche Speisen dürfen nach vorheriger Absprache mitgenommen werden. Hierfür müssen vom Kunden vor der Veranstaltung Behälter bereitgestellt werden, die dann nach dem Essen von der Küche befüllt werden. Die mitgebrachten Behälter können mitsamt der restlichen Speisen am nächsten Tag bis 00 Uhr auf dem Hof Frien abgeholt werden. Werden vorab keine Behälter bereitgestellt, kann der Hof Frien keine Speisenmitnahme gewährleisten.
  3. Der Kunde nimmt die Speisen auf eigene Gefahr (Kühlkette/Hygiene) mit.

§ 4 Sonderbestimmungen: Soundanlage / Verbote / Nutzung Spielscheune

  1. Aus genehmigungsrechtlichen Gründen ist die Soundanlage des Hof Frien zu nutzen. Die technischen Daten der Soundanlagen sind online verfügbar. Festscheune: https://www.hochzeit-feiern-auf-hof-frien.de/wp-content/uploads/2020/04/Techn.-Daten-Musikanlage-Festscheune.pdf Festsaal: https://www.hochzeit-feiern-auf-hof-frien.de/wp-content/uploads/2020/04/Techn.-Daten-Musikanlage-Festsaal.pdf .
    Gelieferte Soundanlagen sind nach Absprache gestattet, allerdings nur mit maximal 90 dB im Mittel. Dies ist per Protokoll nachzuweisen.
  2. Wunderkerzen sind nicht gestattet. Plastikkonfetti und/oder buntes Konfetti sind nicht gestattet.
  3. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Veranstaltungsräume weiter- oder unterzuvermieten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
  4. Bei Nutzung der Spielscheune ist eine Aufsicht zu stellen. Ab 20 Kindern ist eine zweite Aufsichtsperson nötig. Es gelten die Bestimmungen zur Haftung gemäß dieser AGB.
  5. Die Veranstaltungsräume stehen ab 9.00 Uhr am Veranstaltungstag zur Verfügung.

§ 5 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachgegenstände, Dekorationsartikel, Haftung und Hausordnung

  1. Mitgebrachte Geschenke und Gegenstände des Kunden und seiner Gäste befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. auf den Außenanlagen des Hof Frien. Der Hof Frien übernimmt vorbehaltlich der Haftung nach §§ 701 ff. BGB für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hof Frien oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
  2. Mitgebrachte Dekoration und sonstige Gegenstände können auf Wunsch des Kunden nach Ende der Veranstaltung vom Servicepersonal des Hof Frien zusammengeräumt werden. Für dabei beschädigte oder zerstörte Gegenstände übernimmt der Hof Frien keine Haftung.
  3. Mitgebrachte Dekoration und sonstige Gegenstände sind am Tag nach der Veranstaltung bis 12.00 Uhr abzuholen. Unterlässt der Kunde dies, ist der Hof Frien berechtigt, die Gegenstände zu entsorgen. Für die Entsorgung nicht mitgenommener Gegenstände und Dekoration ist der Hof Frien berechtigt, dem Kunden dies in Rechnung zu stellen.
  4. Der Kunde erhält mit Vertragsabschluss die Hausordnung („Handbuch“) des Hof Frien, deren Bestimmungen für die Durchführung von Veranstaltungen zu beachten ist.

§ 6 Stornierung durch den Kunden und Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hof Frien

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag, die Kündigung des Vertrages, eine Absage der Veranstaltung o.ä. (im Folgenden „Stornierung“) muss schriftlich (z.B. per E-Mail) erfolgen.
  2. Bei einer Stornierung oder Nichtinanspruchnahme der Leistung bei Veranstaltungen auf dem Hof Frien ist der Hof Frien berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und in Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalisieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, neben der Raummiete
    • bei einer Stornierung bis zwölf Monate vor der Veranstaltung einen Pauschalbetrag von 500,00 € (zur Abgeltung des Aufwandes für Planung & Büro, Besichtigung etc.) zu zahlen,
    • bei einer Stornierung im Zeitraum von weniger als zwölf Monaten bis einen Monat vor der Ver-anstaltung 25 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen,
    • bei einer Stornierung im Zeitraum von weniger als einem Monat bis vier Tage vor der Veranstaltung 50 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen,
    • bei einer Stornierung von weniger als vier Tagen vor der Veranstaltung 80 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen.

Als vertraglich vereinbarte Vergütung sind die im Veranstaltungsvertrag festgehaltenen Daten gemäß der Formel „Anzahl der geplanten Personen x Preis für Essen und Getränke pro Person“ zu verstehen. Ist noch kein konkreter Preis für Essen und Getränke pro Person vereinbart worden, ist der Preis des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses günstigsten Menüs gemäß der geltenden Preisliste anzunehmen.

Die Raummiete ist bei einer Stornierung oder Nichtinanspruchnahme in voller Höhe zu zahlen. Der Hof Frien hat sich jedoch die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung anrechnen zu lassen, falls eine anderweitige Vermietung möglich war.

Die Abrechnung der Stornierungskosten erfolgt unter Anrechnung der Vorauszahlung gemäß B. § 1 Nr. 4 und/oder der Rechnung gemäß B. § 1 Nr. 5 dieser AGB und wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der obengenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

§ 7 Rechte des Hof Frien bei Veranstaltungen

  1. Der Hof Frien ist einseitig dazu berechtigt, die Zusammensetzung von Menüs und/oder einzelnen Zutaten von Gerichten anzupassen oder zu ändern, insbesondere wenn etwaige Lebensmittel oder Zutaten nicht verfügbar sind oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand bzw. Kosten zu besorgen sind. Dabei soll ein möglichst gleichwertiger Ersatz angeboten und beschafft werden.
  2. Sollte der Kunde die Vorauszahlung gemäß B. § 1 Nr. 4 oder die Rechnung gemäß B. § 1 Nr. 5 dieser AGB nicht oder nicht fristgerecht zahlen, ist der Hof Frien dazu berechtigt, vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten. Es werden dann die Regelungen zu einer Stornierung durch den Kunden entsprechend angewandt und die Vergütung gemäß B. § 6 Nr. 2 dieser AGB fällig.
  3. Sonderabsprachen, die zuvor schriftlich bestätigt wurden und den Rahmen dieser AGB überschreiten, können seitens des Hof Fried jederzeit geändert werden (z.B. Dekoration am Tag vor der Veranstaltung kann nicht erfolgen, da eine kurzfristige Veranstaltung angenommen wurde).

C. Übernachtung auf dem Hof Frien

§ 1 Preise und Zahlungen

  1. Die ausgewiesenen Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein, es sei denn, diese wird gesondert ausgewiesen. Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geändert haben, werden die Preise entsprechend angepasst.
  2. Es wird nach der bei der Buchung mitgeteilten Personenzahl abgerechnet. Sollte die Gästewohnung tatsächlich von weniger Personen genutzt werden, ist der Hof Frien nicht dazu verpflichtet, die Rechnung dementsprechend anzupassen.
  3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Anreise mehr als vier Monate und ändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentliche Verbraucherpreisindex für Deutschland (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html) auf der Basis 2015=100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlicht-en Index um mindestens fünf Prozent, so ist der Hof Frien einseitig dazu berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Maßstab für die Anpassung soll die Veränderung des Indexes sein, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Anpassung der Vergütung ist dem Kunden mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Anreise vom Hof Frien mitzuteilen. Sollte eine Anpassung der Vergütung von mehr als zehn Prozent angekündigt werden, ist der Kunde berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. In diesem Fall werden jedoch die Gebühren für die Stornierung gemäß den hier getroffenen Bestimmungen fällig.

§ 2 Stornierung durch den Kunden und Nichtinanspruchnahme der Gästewohnungen des Hof Frien

  1. Bei einer Stornierung oder Nichtinanspruchnahme der Leistungen bei Buchung von Gästewohnungen des Hof Frien ist der Hof Frien berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen und in Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalisieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet,
    • bei einer Stornierung im Zeitraum bis drei Monaten vor der geplanten Buchung 25 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen,
    • bei einer Stornierung im Zeitraum von weniger als drei Monaten bis eine Woche vor der geplanten Buchung 50 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen,
    • bei einer Stornierung von weniger als einer Woche vor der geplanten Buchung 80 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen.Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  2. Der Hof Frien hat sich die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung anrechnen zu lassen, falls eine anderweitige Vermietung möglich war.

D. Schlussbestimmungen

§ 1 Vertragsänderungen und Änderungen dieser AGB

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen.
  2. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch den Hof Frien müssen dem Kunden in Textform mitgeteilt werden. Widerspricht der Kunde der Anwendung der neuen Fassung der Geschäftsbedingungen nicht binnen einer Frist von drei Wochen ab Bekanntgabe, so gelten die Geschäftsbedingungen in der neuen Version als akzeptiert.

§ 2 Rechtliches

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hof Frien, Höfen 13 in 31600 Uchte.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz vom Hof Frien. Es gilt deutsches Recht.
  3. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Aufnahme in Ferienwohnungen oder die Durchführung von Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall vertragliche Ergänzung vornehmen, die der beabsichtigten vertraglichen Regelung am nächsten kommt.

Stand 06.02.2023

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